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AGB für Aussteller

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von fithera

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fithera GmbH & Co. KG regeln die Bestimmungen für die Teilnahme als Aussteller auf der fithera 2025, die vom 05.06.2025 bis 06.06.2025 in Offenbach veranstaltet wird sowie alle Zusatzleistungen bis und über diesen Veranstaltungszeitraum hinaus.

 

§ 1 Geltungsbereich; Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Aussteller, Sponsoren und den Veranstalter (nachfolgend auch fithera genannt) der Veranstaltung fithera - der Businesskongress für Fitness und Therapie. Die individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Aussteller, Sponsor und dem Veranstalter haben immer Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wiederum ergänzt durch die nachstehenden Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung, die im Zweifel oder bei Widersprüchen gegenüber diesen Bestimmungen nachrangig, aber ergänzend - in unten aufgeführter Reihenfolge - gelten für alle Aussteller:

(2) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller, die vom Geltungsbereich umfassten Bestimmungen als verbindlich, für sich und seine Erfüllungsgehilfen an. Im Falle von widerstreitenden Klauseln des Vertragspartners haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen der fithera Vorrang. Widerstreitende Klauseln des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Angebot und Annahme/Vertragsschluss

(1) Der Aussteller/Sponsor erhält auf Anfrage ein individuelles Angebot der fithera. Dieses und/oder die Beteiligungspräsentation und/oder Anmeldeformular und/oder im fithera Aussteller-Portal (Profairs) enthalten die konkrete Leistungsbeschreibung und sämtliche Kosten.

(2) Die Verwendung von Normen, Maßen, Zeichnungen und Abbildungen der Standflächen und/oder der Konferenz- und Eventräume, sowie Beschreibungen der Messestände dienen der Beschreibung und Veranschaulichung des Angebotes und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

(3) Das Angebot ist befristet auf 10 Tage, beginnend mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zustellung des Angebots an den Aussteller erfolgt. Nach Ablauf der Frist kann die fithera über alle im Angebot beschriebenen Vertragsbestandteile frei verfügen.

(4) Die verbindliche und kostenpflichtige Anmeldung erfolgt durch die Eingabe aller erforderlichen Daten im geschützten Bereich des fithera Aussteller-Portal (Profairs) https://fithera.profairs.de. Falls beabsichtigt ist, mehrere Ausstellungsstände zu belegen, ist jeder Stand gesondert anzumelden.

(5) Mit Eingang der Buchungsbestätigung oder der Rechnung beim Aussteller, per Brief oder per elektronischer Übermittlung (beispielsweise per E-Mail), ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen (im Folgenden: „Aussteller-/Sponsorenvertrag"). Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veranstalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Ausstellers. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten; Abschlagszahlung

(1) Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ergeben sich aus dem Angebot der fithera, basierend auf den Aussteller- und Marketing-Informationen für die fithera und für alle Zusatzleistungen.

(2) fithera ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistung eine Vergütung zu verlangen. Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom Veranstalter für den Aussteller/Sponsor für die Durchführung der Veranstaltung, erbrachten Haupt- und Nebenleistungen. Die Vergütung für die Hauptleistungen ist aus der Anmeldung zu ersehen und umfasst insbesondere die Standmiete, Planungs- und Organisationsleistungen, die Einbindung des Ausstellers in das Werbekonzept der Expo/Ausstellung, die Vermittlung von veranstaltungsbezogenen Verträgen mit Dritten, die Erbringung von veranstaltungsbezogenen Dienstleistungen sowie vom Veranstalter zu erbringende Leistungen des Standbaus und die Bereitstellung der technischen Voraussetzung. Die weiteren Kosten umfassen die auf Antrag des Ausstellers erbrachten Nebenleistungen, soweit diese angefallen sind, insbesondere das Bereitstellen von, für den Bezug von Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstiger Telekommunikation notwendigen Versorgungsanlagen, zusätzliche Standbauleistungen oder die Vermietung von Mobiliar. Von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachte Leistungen für den Aussteller sind nicht Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters und auch nicht Teil der Vergütung des Veranstalters, auch wenn die Erbringung dieser Leistungen durch den Veranstalter vermittelt wurde. 

(3) Der gesamte Rechnungsbetrag wird mit Vertragsschluss sofort fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Wurde der Betrag nicht rechtzeitig ausgeglichen, ist die fithera GmbH & Co. KG berechtigt, den Platz an einen anderen Aussteller zu vergeben.

(4) fithera ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an Dritte abzutreten. Dem Käufer wird mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Dritten erfolgen. Dessen Bankverbindung wird dem Aussteller im Falle der Abtretung mitgeteilt.

(5) Gerät ein Aussteller/Sponsor mit seiner Zahlung in Verzug, ist fithera berechtigt, nach vorheriger Mahnung, ohne Stellung einer Nachfrist über die nicht vollständigen bezahlten Messestände anderweitig zu verfügen.

 

§ 4 Standpaket; Zusatzleistungen; Marketingleistungen (u. a. Bannerschaltung, Logoeinblendung, Eventbranding)

(1) Dem Gemeinschaftsstandorganisator wird für jeden seiner Mitaussteller eine Mitausstellergebühr inklusive Marketingleistungen (u. a. Online-Firmeneintrag) in Rechnung gestellt; die Weiterbelastung an die Mitaussteller ist Sache des Gemeinschaftsstandorganisators, sollte keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen werden.

(2) Mit dem gebuchten Paket wird der Aussteller/Sponsor per E-Mail dazu aufgefordert, die für seine Einträge und Zusatzleistungen erforderlichen Angaben (Firma, Gesellschaftsform, Kontaktdaten etc.) zu machen und Materialien zu übersenden (Logo, Texte, etc.). Dabei wird er auch über den Eingabeprozess und den veranstaltungsbezogenen Einsendeschluss informiert.

(3) Liegen zum jeweiligen Einsendeschluss keine oder lediglich unvollständige Angaben/Materialien vor, werden die bei der Anmeldung zur aktuellen Veranstaltung vom Aussteller oder Buchung jeweiliger Zusatzleistungen/Marketingleistungen die angegebenen Basisdaten (Name, Adresse, Kontaktdaten) übernommen. Soweit dem Veranstalter zusätzliche Kosten durch die verspätete Bereitstellung der durch den Aussteller gewünschten Angaben/Materialien entstehen, ist der Aussteller ihm zum Ersatz dieser zusätzlichen Kosten verpflichtet. Ferner ist fithera berechtigt, auf Angaben und Materialien des Ausstellers/Unternehmens zurückzugreifen, welche dieser anlässlich seiner letzten Teilnahme bei der fithera im Rahmen des Standpakets bzw. bei Zusatzleistungen übersandt hat. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für deren Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit. 

(4) fithera hat das Recht, die erhobenen personen- und unternehmensbezogenen Daten zum Zweck der Eintragungen gemäß obligatorischem Standpaket/Zusatzleistungen/Marketingleistungen an die mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG und seine bzw. deren Dienstleister weiterzugeben. Ferner dürfen diese Daten gespeichert und ggf. bei einer erneuten Ausstellung weiter genutzt werden.

(5) Der Aussteller/Sponsor erklärt sich damit einverstanden, dass er aufgrund eines Online-Eintrags bzw. bei Zusatzleistungen/Marketingleistungen Anfragen über diese Systeme oder via E-Mail von Dritten erhalten kann. Der Veranstalter prüft diese Anfragen nicht und übernimmt diesbezüglich keine Haftung; er haftet insbesondere nicht für den Umgang von Dritten mit den Angaben des Ausstellers. Der Aussteller/Sponsor darf die Daten, die er über Anfragen Dritter erhält, ausschließlich für eine vertragliche bzw. vorvertragliche Kommunikation nutzen. Die Nutzung zur Zusendung von unerwünschter Werbung/Spam ist nicht gestattet.

(6) Die vom Aussteller/Sponsor übermittelten Angaben und Materialien dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und insbesondere nicht die Rechte Dritter verletzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass dem Aussteller für alle übermittelten Texte, Bilder, Marken- und Kennzeichen sowie für alle Lizenzen die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen und die Nutzung von Marken Dritter als Suchbegriff ohne entsprechende Gestattung untersagt ist. Der Aussteller/das Unternehmen stellt fithera und den mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin frei, die gegen diese im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit seiner Angaben und/oder Materialien erhoben werden sollten. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung, ggf. auch unter Einsatz von Patentanwälten, entstehen.

(7) fithera prüft die Angaben und Materialien des Ausstellers/Sponsor nicht auf ihre Rechtmäßigkeit. Wird fithera von einer möglichen Rechtsverletzung in den Angaben oder Materialien des Ausstellers/des Unternehmens und damit seinem Auftritt in den Medien in Kenntnis gesetzt, kommt er seinen entsprechenden Prüfpflichten nach. Wenn fithera nach juristischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, kann er alle betroffenen Leistungen des obligatorischen Standpakets/Zusatzleistungen/Marketingleistungen einstellen und den Aussteller/Sponsor in den betroffenen Medien sperren. Eine Preisreduzierung oder Kostenerstattung wird dadurch nicht begründet; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter durch eine gerichtliche Entscheidung von einer Rechtsverletzung in den Angaben oder Materialien des Ausstellers in Kenntnis gesetzt wird.

Kommt ein Gericht nachfolgend zu einem anderen Ergebnis als fithera im Rahmen seiner Prüfpflicht oder wird eine gerichtliche Entscheidung bezüglich einer Rechtsverletzung des Ausstellers durch eine spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem Aussteller/dem Unternehmen gegenüber fithera ebenfalls kein Anspruch auf Preisreduzierung, Kostenerstattung oder Schadensersatz zu.

(8) Sperrung auf der Veranstaltungswebsite

  • (a) Wird der Veranstalter von einer möglichen Rechtsverletzung durch den Auftritt des Ausstellers/Sponsors auf der Webseite in Kenntnis gesetzt, kommt er seinen entsprechenden Prüfpflichten nach. Kommt der Veranstalter nach juristischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass der Auftritt des Ausstellers/des Unternehmens auf der Veranstaltungswebseite eine Rechtsverletzung begründet, darf der Veranstalter die gebuchte Zusatzleistung, Marketing Service oder die Leistung der obligatorischen Marketingleistungen des Ausstellers einstellen und den Aussteller auf der Website sperren. Eine Rückerstattung der Kosten für eine gebuchte Zusatzleistung/Marketingleistung erfolgt in diesem Fall nicht.
     
  • (b) Wird eine gerichtliche Entscheidung bezüglich einer Rechtsverletzung des Ausstellers/des Unternehmens gemäß vorstehendem Absatz (a) durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht gesperrten Ausstellers/des Unternehmens gegenüber dem Veranstalter, und insbesondere bezüglich der Einstellung der Zusatzleistung/Marketingleistung, kein Schadensersatzanspruch zu.

 

§ 5 Haftungsausschluss; höhere Gewalt Corona; Rücktrittsvorbehalt

(1) Haftungsausschluss

Eine Haftung der fithera ist ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der fithera oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der fithera beruhen; dies gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der fithera oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der fithera beruhen.

(2) Höhere Gewalt; Ausfall der Präsenzveranstaltung wegen Corona/Pandemielage

  • (a) Höhere Gewalt

    Höhere Gewalt bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die sich der angemessenen Kontrolle der fithera oder des Ausstellers entziehen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder vorlagen noch vorhersehbar waren, und trotz gebotener Sorgfalt beider Parteien weder behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können und bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse oder Umstände oder das Zusammentreffen derselben vergleichbarer Art. Sie kann insbesondere, aber nicht abschließend, vorliegen bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnlichen Unglücksfällen, Kriegen und innere Unruhen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Arbeitskämpfen (Streik/Aussperrung), Brand und Pandemien.

    Ist die fithera durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gehindert, so zeigt die fithera dem Aussteller diesen Umstand unverzüglich unter Benennung der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Nach Abgabe dieser Anzeige ist die fithera von der Erfüllung der Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt sie daran hindert. Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt bemühen sich die Parteien, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und bemühen sich jederzeit nach besten Kräften, den Vertrag anzupassen.

    Ist die fithera aufgrund von höherer Gewalt bzw. einer Pandemielage an der Durchführung der fithera (Fixgeschäft) gehindert, behält sie sich vor, das Event zu verschieben oder abzusetzen sowie vorübergehend oder in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn unvorhersehbare Ereignisse solche Maßnahmen erfordern. Im Falle einer Absage der Veranstaltung haftet fithera nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich für den Aussteller hieraus ergeben. Der Veranstalter wird den Aussteller so schnell wie möglich benachrichtigen, wenn die Veranstaltung verschoben oder an einen anderen Ort verlegt wird. Wenn die Veranstaltung verschoben oder an einen anderen Ort verlegt wird, besteht das Vertragsverhältnis für das neue Datum und/oder Ort des Events weiterhin fort. Alle Leistungen und Gebühren bleiben identisch.

  • (b) Corona/Pandemielage

    Aufgrund der Corona-Pandemie oder einer vergleichbaren Pandemielage kann es zu kurzfristigen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften und zu behördlichen Änderungen, Weisungen und Einschränkungen für Präsenzveranstaltungen kommen. Für den Fall, dass die fithera coronabedingt oder pandemiebedingt durch die fithera abgesagt oder durch eine behördliche Anordnung oder bundes-, gemeinde- oder landesrechtliche Vorschrift abgesagt, eingeschränkt oder frühzeitig beendet werden muss, gilt dieselbe Rechtsfolge wie bei einer Absage der Präsenzveranstaltung (fithera) aufgrund von höherer Gewalt (§ 5 Abs. 2 a dieser Bestimmungen).

    Corona-/pandemiebedingt ist die Absage durch den Veranstalter auch dann, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Planung und Organisation der fithera wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich werden lassen. Solche Gründe könnten unter anderem sein, wenn

    · in dem Zeitraum 8 Wochen vor der Veranstaltung kurzfristige gesetzliche Änderungen oder behördliche Anordnungen erlassen werden, die der Präsenzveranstaltung (fithera) entgegenstehen,

    · behördlich festgelegte Inzidenzwerte erreicht werden,

    · ein Beherbergungsverbot am Veranstaltungsort erlassen wird,

    · Reisebeschränkungen für die Aussteller erlassen werden,

    · Behördliche Auflagen oder Beschränkungen bezüglich mengenmäßiger Zutrittsbeschränkungen für Personen bestehen oder erlassen werden, die dazu führen, dass die fithera aus wirtschaftlichen Gründen untragbar wird. Die Entscheidungskompetenz hierüber liegt ausschließlich bei der fithera und wird von dem Aussteller akzeptiert werden.

    Sollte ein solcher Umstand eintreten, wird fithera den Aussteller unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

     

§ 6 Kündigung

(1) Der Aussteller-/Sponsorenvertrag ist befristet. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Ausstellers/Sponsors besteht ausschließlich nach den Regelungen zu § 6 Lit. (3).

(2) Die fithera ist berechtigt, das Mietverhältnis durch außerordentliche, fristlose Kündigung zu beenden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ein solcher kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Aussteller seine vertraglichen oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannten Pflichten verletzt. Dasselbe gilt für den Aussteller/Sponsor, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Stornierungen werden nur in Schriftform anerkannt. Erklärt der Aussteller/Sponsor, dass er an dem Vertrag nicht festhalten wolle (z. B. durch Kündigungs- oder Rücktrittserklärung) bzw., sagt er seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er - ohne abzusagen - an der Veranstaltung nicht teil (No-Show), so ist diese Erklärung bzw. dieses Verhalten des Ausstellers unabhängig davon, ob er hierzu berechtigt ist - als endgültiger Verzicht auf die Nutzung der Ausstellungsflächen und die Teilnahme an der Veranstaltung zu verstehen.

(4) Eine Stornierung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang bei der fithera GmbH & Co. KG. Erfolgt die Stornierung bis 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 % berechnet. Bei einer Stornierung bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt diese 50 %. Bei späteren Absagen bis 30 Tage zum Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 % berechnet. Bei Nichterscheinen ist die volle Gebühr zu entrichten. Das Recht des Ausstellers auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit vom Auftraggeber benannt werden.

Die fithera ist in diesem Fall berechtigt, die Ausstellungsfläche auf dem Event anderweitig zu nutzen, insbesondere an Dritte zu vermieten. Besteht zugunsten des Ausstellers kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht, bleibt seine Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der Miete gemäß § 3 und § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der fithera unberührt. Die fithera muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie durch eine Weitervermittlung der Ausstellungsfläche an Dritte erlangt.

 

§ 7 Anzeigepflicht von Ansprüchen; Verjährung

(1) Ansprüche des Ausstellers gegen die fithera verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der fithera fällt.

(2) Alle Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Veranstaltung fithera fällt, bei der fithera GmbH & Co. KG schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Reglungen in § 7 Lit. (1) und (2) entfallen, sofern der fithera vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird oder die gesetzlichen Regelungen greifen, sofern der Haftungsausschluss aus § 5 (1) dieser AGB nicht gilt.

 

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Aussteller kann nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Aussteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 9 Änderungsvorbehalt

(1) Die fithera behält sich eine Änderung dieser AGB aus wichtigem Grund ausdrücklich vor.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der fithera das Festhalten an Verträgen mit Dritten nicht mehr zugemutet werden kann. Sollte ein solcher Grund eintreten, wird die fithera für einen, mindestens gleichwertigen, Ersatz des Dritten sorgen.

(3) Eine Änderung der AGB wird dem Aussteller bekannt gegeben.

 

§ 10 Besondere Bestimmungen

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gilt § 9 für die Teilnahme an der fithera. § 9 gilt ausschließlich für diejenigen Aussteller, die am fithera Business-Kongress teilnehmen.

(1) Hausrecht; Hausordnung; Hygienekonzept

  • (a) Das Hausrecht übt während der Dauer des fithera Business-Kongresses und der Auf- und Abbauzeiten die fithera aus, das umfasst auch die Standflächen, VIP-Räume und Kongressräume. Der fithera und ihren Erfüllungsgehilfen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
     
  • (b) Die fithera behält sich vor, eine Hausordnung mit Hinweisen, Terminen und besonderen Bestimmungen zu erlassen und an den Aussteller zu übergeben.
     
  • (c) Der Aussteller ist verpflichtet, das zum Zeitpunkt der Durchführung der fithera vorliegende Hygienekonzept auf seiner Standfläche umzusetzen.

(2) Standzuteilung

Die Zuteilung der einzelnen Standflächen erfolgt durch die fithera und richtet sich nach dem Konzept des Kongresses und nach bereits vorgenommenen Reservierungen und Optionsrechten. Die Präferenzen der Aussteller werden dabei so weit wie möglich berücksichtigt. Bei der Planung kann es zu einer kostenwirksamen Über- oder Unterschreitung der gewünschten Standfläche von ca. 10 % kommen. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen fithera und dem Aussteller kommt es nicht an. 

(3) Auf- und Abbauzeiten

Die genauen Auf- und Abbauzeiten sind in den besonderen Teilnahmebedingungen einsehbar. Abweichende Auf- und Abbauzeiten bedürfen einer rechtzeitigen Beantragung des Vorhabens und dessen Umfang durch den Anbieter und einer ausdrücklichen Genehmigung durch fithera.

(4) Standgestaltung; Betrieb des Standes

  • (a) Zum Zwecke eines einheitlichen Gesamtbildes ist der Aussteller dazu angehalten, die Vorgaben des Veranstalters einzuhalten. Diese sind unter folgendem Link aufrufbar: www.fithera.de/besondere-teilnahmebedingungen
     
  • (b) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltungsöffnungszeiten der fithera besetzt zu halten. Die genauen Öffnungszeiten sind in den Teilnahmebedingungen einsehbar. Ein vorzeitiger Abbau des Standes vor dem Ende der offiziellen Veranstaltungsöffnungszeiten ist nicht ohne Zustimmung der fithera gestattet. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht hat der Aussteller der fithera eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs ist dadurch nicht ausgeschlossen. 

(5) Pflichten des Ausstellers

  • (a) Der Aussteller ist verpflichtet, die ihm überlassene Standfläche in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und diese schonend und pfleglich zu behandeln.
     
  • (b) Der Aussteller ist verpflichtet, die von ihm genutzte Standfläche samt Zubehör und die von ihm eingebrachten Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen oder anderweitig für die Bewachung Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage.
     
  • (c) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Ausstellers. Auf Verlangen der fithera hat der Aussteller den Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren zu erbringen.
     
  • (d) Der Aussteller hat sicherzustellen, dass das Hygienekonzept auf seiner Standfläche zu jeder Zeit eingehalten wird. Das umfasst auch die Auf- und Abbauzeiten.
  • (e) Eine Gebrauchsüberlassung der Standfläche an Dritte ist nicht gestattet. Das gilt auch für Mitaussteller.
     
  • (f) Die Abgabe von Speisen und Getränken an Standbesucher darf nur unentgeltlich erfolgen. Die Abgabe von Speisen und Getränken muss bei dem Veranstalter, der fithera, vorab angemeldet werden und muss den Vorgaben des Hygienekonzeptes der Location/Messeveranstalter und den Anordnungen des Landes Hessen entsprechen.
     
  • (g) Dem Aussteller obliegt die Einhaltung aller brandschutzrechtlichen, polizeilichen und gewerberechtlichen Vorschriften und/oder Vorgaben betreffend seiner Standfläche.
     
  • (h) Werbung jedweder Art, insbesondere die Ansprache der Besucher und die Verteilung von Werbemitteln, ist nur innerhalb der eigenen Standfläche gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im Vorfeld anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.

(6) Haftung des Ausstellers

  • (a) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch die ihm zurechenbaren Dritten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
     
  • (b) Verschuldensunabhängige Haftung

    Der Aussteller haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus denjenigen Gefahrenbereichen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und außerhalb des von der fithera beherrschbaren Bereichs liegen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:

    -  Schäden, die infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs der Standfläche eintreten

    -  das Abhandenkommen eingebrachten Zubehörs wegen unzureichender Sicherung oder mangelnder Bewachung

    -  Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Ausstellerpflichten aus diesen AGB entstehen.

    Die verschuldensunabhängige Haftung wird dem Grunde nach begrenzt auf das typischerweise im Rahmen von Haftpflichtversicherungen versicherbare Risiko zum Zeitpunkt der Schadenentstehung. Zudem wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise im Rahmen von Haftpflichtversicherungen versicherbare Risiko.

  • (c) Dem Aussteller wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung dringend nahegelegt.

(7) Funkfrequenzen

Die Vorgaben der fithera hinsichtlich eigener Funkfrequenzen sind einzuhalten. Diese sind in den besonderen Teilnahmebedingungen (www.fithera.de/besondere-teilnahmebedingungen) einzusehen und buchbar. 

 

§ 11 Besondere Bestimmungen: Vorträge/Pitches/Workshops/Masterclasses

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gilt § 11 für Unternehmen, die Präsentationen, Workshops und/oder Vorträge auf der fithera abhalten:

(1) Die Inhalte (Titel, Beschreibung, Bildmaterial, etc.) für die Präsentationen, Workshops, Masterclasses, Pitches und/oder Vorträge müssen der fithera zeitnah nach Buchung (Vertragsabschluss) und spätestens 3 Monate vor Veranstaltungstermin übermittelt werden.

(2) Der fithera ist ein Ansprechpartner zu benennen, der für die Durchführung der Präsentationen, Workshops, Masterclasses, Pitches und/oder Vorträge verantwortlich ist.

(3) Der Aussteller/das Unternehmen und/oder der Referent stellt sicher, dass alle Präsentationen, Workshops, Masterclasses, Pitches und/oder Vorträge pünktlich beginnen und beendet werden.

(4) Auf der fithera sind die genutzten Räume/Bühnen pünktlich zu übernehmen und im Rahmen des geltenden Hygienekonzepts zu übergeben. Die überlassenen Räumlichkeiten/Bühnen sind ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen.

(5) Der Aussteller/das Unternehmen und/oder der Referent hat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass er die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Durchführung seiner Präsentationen, Workshops, Masterclasses, Pitches und/oder Vorträge erfüllt. Das gilt für die Präsenzveranstaltung und auch für die Durchführung in der digitalen Umgebung.

 

§ 12 Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte

(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Kongress-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet.

(2) Die Bildberichterstattung über den Kongress in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den Veranstalter.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der vorherigen Zustimmung des Ausstellers

(4) Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressematerialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigenwerbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme am Kongress oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien verwendet werden.

(5) Die Ausstellung von Exponaten, welche gegen die am Ort der Ausstellung geltenden Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verstoßen, ist untersagt. Im Falle einer nachgewiesenen Verletzung gegen die vorstehende Regelung ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis nach § 6 (2) aus wichtigem Grund zu kündigen.

(6) Sofern der Veranstalter vom Inhaber eines Schutzrechts, welches durch ein Exponat eines Ausstellers verletzt wird, unmittelbar in Anspruch genommen wird, kann der Veranstalter vom Aussteller die Freistellung von den Kosten seiner diesbezüglichen rechtlichen Verteidigung verlangen.

 

§ 13 Sonstige Vereinbarungen, Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist das Amtsgericht Mannheim, soweit kein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die Bedingungen mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der fithera GmbH & Co. KG und seinem gewerblichen Vertragspartner findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Hinweis zum Urheberrecht

Alle durch die fithera erarbeiteten Inhalte unterliegen dem umfassenden, gesetzlichen Urheberrecht. Alle Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Schriftformerfordernis von Abreden 

Weitere Abreden der Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(4) Änderungsvorbehalt

fithera behält sich das Recht vor, diese AGB aufgrund sachlicher Gründe abzuändern. Diese Gründe können bestehen aus Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, behördlichen Anordnungen, Allgemeinverfügungen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse.

(5) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung zulässigerweise wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt für Lücken in diesem Vertrag.

 

Stand: 01.10.2024